1. Welche Möglichkeiten zur Studienfinanzierung habe ich, wenn ich kein BAföG mehr erhalten kann?

Wer nach einem Fachwechsel nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, um weiterhin BAföG zu bekommen, für denjenigen gibt es unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit den Bildungskredit zu beantragen. Hierbei ist die Anzahl der absolvierten Hochschulsemester zu beachten. Gefördert wird bis zu 12. Hochschulsemester.

Auch der KfW-Studienkredit kann eine weitere Finanzierungsquelle sein. Hier zählen nur die im aktuellen Studiengang absolvierten Fachsemester. Es können damit bis zu 14 Fördersemester finanziert werden, je nach Alter bei Beginn des Studiums. Beratung und weitere Informationen bei der Sozialberatung des Studierendenwerks Mannheim.

2. Muss ich erhaltene Leistungen eines Stipendiums bei Studienabbruch zurückzahlen?

Das kommt ganz darauf an, welche Regelungen im Stipendienvertrag getroffen wurden. Aus dem Vertrag sollte hervorgehen, ob erhaltene Leistungen bei Studienabbruch zurückgezahlt werden müssen oder nicht. Auf jeden Fall sollte das mit dem Stipendiengeber besprochen werden.

3. Kann ich mich trotz Fachrichtungswechsel für ein Stipendium bewerben?

Ja, ein Fachrichtungswechsel ist nicht per se ein Ausschlussgrund für eine zukünftige Stipendienbewerbung. Genaueres legen die einzelnen Förderungswerke allerdings selbst fest. Hierbei kommt es insbesondere auf den speziellen Einzelfall an, in welchem Fachsemester das Studium abgebrochen wurde und aus welchem Grund. Genauere Informationen finden sich auf den Seiten der Stipendiengeber. Zahlreiche Stipendien finden sich z.B. unter www.stipendienlotse.de

4. Wer hilft mir weiter bei Fragen zur Finanzierung?

Bei allen Fragen zur Studienfinanzierung, Überbrückungshilfe oder Abschlussdarlehen steht die allgemeine Sozialberatung des Studierendenwerks zur Verfügung.

5. Wie versichere ich mich in der Krankenversicherung bei Abbruch des Studiums?

Studierende, die an einer Hochschule eingeschrieben sind, fallen unter die gesetzliche Krankenversicherungspflicht. Mit Abbruch eines Studiums bzw. mit der Exmatrikulation endet die studentische Pflichtversicherung, spätestens mit Ende des Semesters. Es kommt dann eine freiwillige Versicherung in Frage. Unter 23-jährige können wieder in die kostenlose Familienversicherung aufgenommen werden.

6. Wie versichere ich mich in der Krankenversicherung bei einem Fachwechsel?

Die studentische Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ist begrenzt bis zum 14. Fachsemester bzw. bis zum 30. Lebensjahr. Bei Studienfachwechsel während des Erststudiums wird die Semesterzählung je nach Einstufung in dem neuen Fach vorgenommen. Wer also nach dem 5. Semester sein Fach wechselt und dann im ersten Semester im neuen Studiengang wieder eingeschrieben ist, befindet sich für die Krankenversicherung im ersten Fachsemester.

Achtung bei einem Wechsel während der Zweitausbildung oder im Master. Hier wird die Fachsemesterzählung fortgeführt, d.h. die vorab absolvierten Bachelorsemester zählen mit. Mit der Folge, sobald das 14. Fachsemester erreicht wird, endet die studentische Pflichtversicherung.

7. Wie versichere ich mich wenn ich das 14. Fachsemester überschritten habe?

Mit Überschreiten des 14. Fachsemesters endet die studentische Pflichtversicherung. Für den Zeitraum eines weiteren Semesters kann ein sogen. Absolventensemester mit einem reduziertem Beitrag beantragt werden. Danach besteht die Möglichkeit der freiwilligen Krankenversicherung mit Beiträgen, die sich an einer bestimmten Mindesteinkommensgrenze orientieren. Weiter Auskünfte bei der eigenen Krankenkasse.

8. Bekomme ich weiterhin Kindergeld nach einem Fachwechsel?

Ja, Studierende, die ihr Studienfach wechseln und sich weiterhin in der Erstausbildung befinden, haben auch dann noch Anspruch auf Kindergeld. Der Kindergeldanspruch besteht bis zum 25. Lebensjahr. Mehr Infos bei der Familienkasse.

9. Kann ich Wohngeld beziehen?

Wohngeld ist ein Mietzuschuss, den Studierende nur unter bestimmten Bedingungen erhalten können. Wer nicht mehr berechtigt ist, BAföG zu bekommen, weil er z.B. einen Fachwechsel zu spät vorgenommen hat, der kann Wohngeld beantragen. Weitere Infos für in Mannheim wohnende Studierende beim Fachbereich Arbeit und Soziales oder auch bei der Sozialberatung.